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Barrierefreiheit: was das BFSG für kleine Betriebe bedeutet, und was nicht

UI/UX 8 Min. Lesezeit

Seit Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Seitdem kursieren zwei falsche Sätze: dass es alle betrifft, und dass es niemanden betrifft.

Bedienelemente mit deutlichen Kontrasten und Fokusrahmen

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft getreten. Es setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act. Seitdem bekommen kleine Betriebe zwei Arten von Post: Angebote für dringende Barrierefreiheitsprojekte und Abmahnschreiben. Beide beruhen häufig auf einer Verkürzung.

Wir haben in den Gesetzestext gesehen. Hier ist, was wirklich drinsteht.

Die entscheidende Definition

Das Gesetz gilt nicht für Websites. Es gilt unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, und diesen Begriff definiert § 2 Nummer 26 als digitale Dienste, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Drei Bedingungen also, und sie müssen zusammentreffen: elektronisch, auf individuelle Anfrage, und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Ein Onlineshop erfüllt das offensichtlich. Ein Buchungssystem mit Zahlung ebenfalls. Eine reine Darstellungsseite mit Telefonnummer und Kontaktformular, bei der der Vertrag anschließend per Angebot und Auftragsbestätigung zustande kommt, erfüllt es nach der engeren Lesart nicht.

Hier müssen wir ehrlich sein: Diese Frage ist unter deutschen Juristen umstritten, und höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Ein Teil der Fachliteratur liest den Begriff weit und bezieht jede Seite ein, die interaktive Elemente enthält. Wer Ihnen sagt, die Sache sei eindeutig geklärt, verkauft Ihnen entweder Sicherheit oder eine Dienstleistung.

Die Ausnahme, die die meisten Leser betrifft

Unabhängig von der Auslegungsfrage gibt es eine zweite, sehr viel klarere Vorschrift. § 2 Nummer 17 definiert das Kleinstunternehmen als ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft.

Achten Sie auf die Verknüpfung: Das Beschäftigtenkriterium gilt immer, bei den beiden Finanzkriterien genügt eines. Und § 3 Absatz 3 sagt dazu, dass die Pflicht nicht für Kleinstunternehmen gilt, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.

Das heißt: Ein Betrieb mit weniger als zehn Personen, der Dienstleistungen anbietet, ist von den Anforderungen ausgenommen. Nicht gelockert, ausgenommen. Für die weit überwiegende Mehrheit kleiner Handwerks-, Praxis- und Beratungsbetriebe erledigt sich damit die Pflichtfrage.

Zwei Einschränkungen dazu. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, die das Gesetz erfasst, kann sich nicht darauf berufen. Und sie gilt nur, solange die Schwellen unterschritten werden; wer wächst, wächst in die Pflicht hinein.

Welcher Standard gilt, wenn er denn gilt

Die Verordnung zum Gesetz nennt keinen Standard beim Namen. Sie verweist auf den Stand der Technik und überlässt die Veröffentlichung der anwendbaren Normen der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Über § 4 des Gesetzes gilt zudem: Wer harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, bei dem wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt.

Praktisch ist das die Norm EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 aus dem Jahr 2021, und die entspricht den Web Content Accessibility Guidelines in Version 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Im September 2026 ist die Fassung V4.1.1 erschienen, die auf WCAG 2.2 umstellt. Maßgeblich wird sie aber erst, wenn die Kommission sie im Amtsblatt zitiert. Bis dahin bleibt WCAG 2.1 AA der Bezugspunkt. Wenn Ihnen jemand WCAG 2.2 als Pflicht verkauft, ist das derzeit nicht richtig.

Wer prüft, und was droht

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, eine gemeinsame Anstalt aller sechzehn Länder mit Sitz in Magdeburg. Sie hat ihre Tätigkeit im September 2025 aufgenommen und ist seit dem 26. September 2025 vollumfänglich als Vollzugsbehörde zuständig. Nach einer Mitteilung des zuständigen Ministeriums lag der Schwerpunkt Mitte 2026 auf der Bearbeitung von fast siebenhundert eingegangenen Meldungen.

Der Bußgeldrahmen steht in § 37. Für das Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen entgegen § 14 Absatz 1 sind bis zu einhunderttausend Euro vorgesehen, für die übrigen Verstöße bis zu zehntausend Euro.

Zu den Abmahnschreiben: Seit etwa September 2025 versendet eine Kanzlei im Auftrag eines Einzelnen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die BFSG-Verstöße als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel behandeln. Gefordert werden Beträge im vierstelligen Bereich mit Vergleichsangeboten darunter. Ob dieser Weg trägt, ist offen: Ein veröffentlichtes Urteil dazu gibt es nicht, und mehrere Fachanwaltskanzleien halten die Schreiben für unbegründet. Wenn eines bei Ihnen ankommt, zahlen Sie nicht spontan, sondern lassen Sie es prüfen. Insbesondere die Kleinstunternehmerausnahme wird in solchen Schreiben gern übergangen.

Und trotzdem

Bis hierhin klang das nach Entwarnung. Die zweite Hälfte ist unbequemer.

Barrierefreiheit ist keine Behindertenfrage. Sie ist eine Bedienbarkeitsfrage, und sie betrifft weit mehr Menschen, als der Begriff vermuten lässt: jeden, der eine Lesebrille braucht und sie gerade nicht aufhat. Jeden, der draußen in der Sonne auf ein Telefon schaut. Jeden, der mit einer Hand tippt, weil die andere eine Tasche hält. Jeden, der älter wird.

Die Maßnahmen, um die es geht, sind größtenteils keine Sonderausstattung, sondern handwerkliche Grundlagen: ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund. Formularfelder mit echten Beschriftungen statt bloßem Platzhaltertext. Bedienbarkeit mit der Tastatur, mit sichtbarem Fokus. Schriften, die sich vergrößern lassen, ohne dass das Layout zerbricht. Alternativtexte für Bilder, die Information tragen. Überschriften in einer Reihenfolge, die stimmt.

Wer das von Anfang an mitbaut, zahlt dafür fast nichts. Wer es nachrüstet, zahlt dafür spürbar. Das ist der eigentliche Grund, es zu tun, und er hängt an keiner Rechtsfrage.

Was wir empfehlen

Prüfen Sie zuerst, ob Sie unter die Kleinstunternehmerausnahme fallen. Wenn ja, treffen Sie eine Entscheidung ohne Druck. Wenn nein, klären Sie als Nächstes, ob auf Ihrer Seite ein Verbrauchervertrag elektronisch zustande kommt, und lassen Sie diese Frage anwaltlich beantworten, nicht von einem Anbieter.

Und unabhängig davon: Bauen Sie die Grundlagen ein. Eine Seite, die sich mit der Tastatur bedienen lässt und deren Text man auch bei Sonne lesen kann, ist keine Rechtskonformität. Sie ist einfach eine bessere Seite.

Quellen